Über das Portal Elternnachricht.de können Sie jetzt Ihr Kind online krankmelden.
So funktioniert's
Natürlich können Sie Ihr Kind aber auch weiterhin per Telefon krank melden.
Sie haben noch kein 'Elternnachricht? Dann müssen Sie Kontakt zu Ihrer Lehrkraft aufnehmen. Die benötigen nämlich von Ihnen eine Einverständniserklärung, dass Ihre Daten (Ihr Name, Name der Kindes, Ihre E-Mailadresse) gespeichert werden dürfen.
Was ist zu tun, wenn mein Kind krank ist
Krankmeldung unter Corona-Bedingungen
Unter dem Vorzeichen von Corona ist einiges anders. So auch, wann Sie Ihr Kind in die Schule schicken können und wann nicht. Lesen Sie das bitte hier nach:
Merkblatt_Umgang mit Erkältungssymptomen
Krankmeldung im Normalfall
Wenn Sie Ihr Kind krankmelden müssen, rufen Sie bitte möglichst zwischen 7.45 Uhr und 8.00 Uhr in der jeweiligen Schule an. Sagen Sie uns, wie lange die Krankheit voraussichtlich dauern wird.
Die Krankmeldung kann auch per E-Mail oder online über Elternnachricht erfolgen.
• Ist Ihr Kind mehr als zwei Tage krank, benötigen wir eine schriftliche Entschuldigung von Ihnen (kein Attest).
• Bei längeren Krankheiten oder wiederholter Erkrankung sollten Sie ein ärztliches Attest vorlegen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir im Fall eines unentschuldigten Fehlens sofort bei Ihnen anrufen müssen. Erreichen wir niemanden, so sind wir verpflichtet, die Polizei zu verständigen, um sicher zu gehen, dass Ihrem Kind auf dem Schulweg nichts zugestoßen ist.
Formular Krankmeldung (bei Bedarf zum Downloaden)
Krankmeldung aufgrund einer meldepflichtigen Erkrankung
Sollte Ihr Kind an einer meldepflichtigen Krankheit leiden, müssen Sie uns das mitteilen (siehe unter Läusebefall).
Bitte beachten Sie: Eine Befreiung vom Unterricht für einen Tag anlässlich ei-ner Familienfeier oder ähnlichem kann die Klassenlehrkraft bewilligen. Alle anderen Anträge müssen vom Schulleiter genehmigt werden. Eine Befreiung vom Unterricht zur Verlängerung eines Urlaubes kann jedoch nicht gewährt werden.
Läusebefall und ansteckende Krankheiten
In unregelmäßigen Abständen kommt es vor, dass Schüler und Schülerinnen von Läusen befallen sind. Dies ist kein Zeichen von mangelnder Hygiene, sondern kann jeden treffen. In den seltensten Fällen lässt sich nachvoll-ziehen, wo sich der „Herd“ befand.
Für die Schule ist es von größter Wichtigkeit, sofort über einen etwaigen Befall informiert zu werden, damit rechtzeitig Gegenmaßnahmen ergriffen werden können: die Lehrkräfte sprechen mit den Kindern, die Busunter-nehmen werden benachrichtigt, dass die Sitze desinfiziert werden müssen.
Wird in einer Klasse ein Befall gemeldet,
• teilen wir Ihnen das per Elternnachricht mit (alle Klassen).
• bestätigen Sie uns durch Ihre Unterschrift bzw. durch das Drücken des Bestätigungsbuttons über Elternnachricht, dass Sie nun wissen, dass besondere Aufmerksamkeit und Haarkontrolle angesagt sind. Die Namen betroffener Kinder werden natürlich nicht genannt.
Ein Kind, bei dem Läuse festgestellt werden, muss sich einer Behandlung mit den entsprechenden Mitteln unterziehen. Hier kann man nicht noch einen Tag warten oder gar das Kind mit Läusen in die Schule schicken. Im Gegenteil, Sie sind gesetzlich verpflichtet, dies bei der Schule zu melden. Nach der Behandlung kann das Kind im Regelfall ohne ärztliches Attest wieder die Schule besuchen (also im Idealfall gleich am nächsten Tag). Denken Sie auch daran, die Behandlung zu wiederholen (Sie haben dazu von uns eine Broschüre bekommen).
Die Entlausung der Kleidung, Bettwäsche, Kuscheltiere und anderer befallender Stellen ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten (im Regel-fall: alles bei mindestens 60 Grad waschen oder für 14 Tage luftdicht in einem Plastiksack verschließen). Durch Ihre Mithilfe können wir verhindern, dass sich ein Lausbefall zur Epidemie ausweitet.
Als Nachweis der Behandlung müssen Sie das Formular „Meldung Krankheit/Läuse“ abgeben. Sie bekommen es durch die Lehrkraft, über unser Büro oder können es sich hier herunterladen.
Daneben sind wir angehalten auch auf andere ansteckende, meldepflichtige Krankheiten hinzuweisen, über die Sie im Falle eines Falles die Schule unterrichten müssen:
(Infektionsschutzgesetz - IfSG); § 6 Meldepflichtige Krankheiten:
a) Botulismus
b) Cholera
c)Diphtherie
d) humane spongiforme Enzephalopathie außer familiär-hereditärer Formen
e) akute Virushepatitis
f) enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
g) virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
h) Keuchhus-ten
i) Masern
j) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
k) Milzbrand
l) Mumps
m) Pest
n) Poliomyelitis
o) Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
p) Tollwut
q) Ty-phus abdominalis oder Paratyphus
r) Windpocken